Gemäß der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden beträgt die Steuer für den Betrieb von Geräten für jeden angefangenen Monat
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
mit Gewinnmöglichkeit 12. v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 60,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 Euro
- in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
mit Gewinnmöglichkeit 12. v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 20,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Die Vergnügungsteuer wird auf Grund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz und der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden erhoben.
Steuerpflichtig
Der Vergnügungsteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die im Verbandsgemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Fehlgeld und Prüftestgeld).
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Halten eines Gerätes 12 v. H. des Einspielergebnisses.
Aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen beträgt die Vergnügungsteuer jedoch mindestens 60,00 Euro, an einem sonstigen Aufstellungsort mindestens 20,00 Euro.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist ebenfalls eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Die Vergnügungsteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät:
- aufgestellt in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen: 60,00 Euro
- aufgestellt in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten: 20,00 Euro.
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungsteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung, bei Geräten mit der Aufstellung des Gerätes.
Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Geräte entfernt werden.
Meldepflichten
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines solchen Gerätes ist der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen
- Vordruck „Anmeldung/Abmeldung von Spielgeräten“
- Vordruck „Steueranmeldung über Vergnügungsteuer für Geräte“
- Vordruck „Anlage zur Steueranmeldung –Spielhallen-„
- Vordruck „Anlage zur Steueranmeldung –sonstige Orte-„
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Allee 2
67292 Kirchheimbolanden
