Kontakt

2.1.5 Überwachung der Versteigerer, der Pfandleiher, der Immobilienmakler, der Reisebüros, der Bewachungsunternehmen, des Handels mit unedlen Metallen, des Gifthandels und ähnlichen Aufgaben

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

FrauFabienneBohlander

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-205
Fax:
06352 4004-600
Raum:
014

Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Kreis Donnersbergkreis Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 3 Ordnung und Verkehr

Adressen
Anschrift
Postanschrift Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 3 Ordnung und Verkehr
Uhlandstraße 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 710-0
Fax:
06352 710-232
Web:
http://www.donnersberg.de
Mitarbeitende

HerrMatthiasSchreiber

<p>Straßenverkehr</p><p>Schwertransporte</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-390
Telefon:
06352 710-190
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
07

HerrChristianRossel

<p>Referatsleitung&nbsp;Brand- und Katastrophenschutz, Kreisfeuerwehrinspekteur (KFI)</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-158
Fax:
06352 710-243
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
011

FrauLindaBieck

<p>Führerscheinstelle</p> <p>FS mit 17, Ersterteilungen, Erweiterungen, FS-Verlängerungen, Ersatz-FS, Umtausch, Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarte, Berufskraftfahrerqualifikation, Um...</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-389
Fax:
06352 710-390
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
08

HerrThorstenBieck

<p>Führerscheinstelle Buchstabe A-K</p> <p>Neuerteilungen, FS-Entzüge, Fahreignung, Probezeit,</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-390
Telefon:
06352 710-189
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
08

HerrGernotBreitenbruch

<p>Kfz-Zulassungsstelle</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-274
Telefon:
06352 710-229
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
0010

FrauDorisEnders

<p>Kfz-Zulassungsstelle / Briefverwendungsnachweis</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-231
Fax:
06352 710-274
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
0010

HerrSteffenFehl

<p>Brand- und Katastrophenschutz</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-194
Fax:
06352 710-243
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
010

FrauAndreaGreif

<p>Kfz-Zulassungsstelle Außenstelle Eisenberg</p>
Hauptstr. 84
67304
Fax:
06351 407-445
Telefon:
06351 407-422

HerrHorstHeiler

<p>Ordnungsbehörde, Bußgeldstelle, Waffen- und Jagdrecht</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-392
Fax:
06352 710-150
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
06

FrauSaskiaHess

<p>Führerscheinstelle</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-390
Telefon:
06352 710-195
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
09

HerrFrediJäger

<p>Kfz-Zulassungsstelle Außenstelle Rockenhausen</p>
Bezirksamtsstr. 1-3
67806
Telefon:
06361 451-263
Fax:
06361 451-209

FrauIngridKlag

<p>Kfz-Zulassungsstelle</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-234
Fax:
06352 710-274
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
0010

FrauIreneKoch

<p>Kfz-Zulassungsstelle</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-230
Fax:
06352 710-274
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
0010

FrauSonjaKrauß

<p>Sonstige Ordnungswidrigkeiten, Waffenrecht</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-117
Fax:
06352 710-150
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
017

FrauRitaSchreiner-Theis

<p>Kfz-Zulassungsstelle</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-274
Telefon:
06352 710-200
Web:
http://www.donnersberg.de
Raum:
0010

HerrVolkerSchäfer

<p>Einbürgerung, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Gewerberecht, Geldwäschegesetz, Schwarzarbeit, Asylbewerber</p>
Uhlandstraße 2
67292
Fax:
06352 710-150
Telefon:
06352 710-191
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
016

HerrTaylanSengül

<p>Führerscheinstelle Buchstaben L-Z<br />Neuerteilung, FS-Entzüge, Fahreignung, Probezeit</p>
Uhlandstraße 2
67292
Telefon:
06352 710-395
Fax:
06352 710-390
Web:
www.donnersberg.de
Raum:
09

Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:  

  • Die Vermittlung von Immobilien  
  • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher),  
  • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern  
  • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:  

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,  
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung).  
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher).  
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.).  
  • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie   
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;  
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;  
  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;  
  • eingenommene Gelder verwalten.  

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:  

  • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen.  
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde.  
  • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,  
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und  
  • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge.  

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.  

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.  

​ Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. ​  

Zuständige Stelle

Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer in § 34c Abs.2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. 
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.  
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.  

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse 

  • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise: 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts 
    • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)  
  • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen 

Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 

  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister bzw. dem Genossenschaftsregister 
  • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen 

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: 

  • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde   
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde 
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen 

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. 

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein. 

Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, müssen Sie noch einen Nachweis zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorlegen. 

Erlaubniserweiterung (Eine bestehende Erlaubnis für eine Person / Unternehmen wird im Rahmen des §34c der Gewerbeordnung erweitert): 

Erweitern Sie den Tätigkeitsumfang Ihrer Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Erlaubnis findet das vereinfachte Verfahren seine Anwendung und es müssen nicht mehr alle benötigen Unterlagen eingereicht werden. 

Erforderliche Unterlagen für den Erweiterungsantrag für Wohnimmobilienverwalter:  

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung zusätzlich für den beantragten erweiterten Erlaubnisumfang 

Sofern die Erlaubniserteilung länger als 3 Monate zurückliegt, sind für den Erweiterungsantrag noch folgende Nachweise und Bescheinigungen beizubringen: 

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) 
  • Bescheinigung in Steuersachen 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals (§ 882b ZPO) 
  • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit 
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragung vorliegt 

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.  

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).   Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. ​ 

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz