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2.1.2 Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, dem Ladenschlussgesetz und verwandten Rechtsgebieten (z.B. Eichwesen, Preisrecht), Fahrlehrergesetz

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Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
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06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
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FrauElkeBauer

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
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06352 4004-204
Fax:
06352 4004-600
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015

Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.  

Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO). 

Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung. 

Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis. 

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.

Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Anders herum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).

Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten, noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.

Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

Zuständige Stelle

Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt. Die gaststättenrechtlichen Gestattungen werden in allen Ländern von den Kommunen, Verbandsgemeinden oder den kreisfreien Städten erteilt.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

  • persönlich zuverlässig sein,  
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)  
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister  
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen 
  • Unterrichtung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3 

Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister und ggf.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen
    • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
  • Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist. 
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein. 

  • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG 

Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich. 

  • Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.  

Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. 

  • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9). 

Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. 

  • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person 

Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

  • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche). 

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.
  • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
  • Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK erforderlich).
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
  • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).

Ihre zuständige Behörde hält im Regelfall ein Antragsformular für Sie vor.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

Die Erteilung einer Gestattung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Welche Fristen muss ich beachten?

Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

 

Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Rechtsgrundlage

§ 12 Gaststättengesetz (GastG) 

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

  • Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
  • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
  • Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Gaststättengewerbe Gestattung ( Rheinland-Pfalz )

Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.

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