Kontakt

2.8.1 Vollzug bzw. Mitwirkung bei Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (insb. SGB XII, II)

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

HerrThomasHirsekorn

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-303
Fax:
06352 4004-600
Raum:
106

FrauClaudiaMaurer

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-302
Fax:
06352 4004-600
Raum:
105

FrauMonikaWillig

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-304
Fax:
06352 4004-600
Raum:
107

2.8.6 Aufgaben nach Sozialversicherungsgesetzen, z.B. Annahme und Prüfung der Anträge auf Leistungen aus der Rentenversicherung, Amtshilfe für Sozialgerichte und Versicherungsträger, Alterskasse der Landwirte

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
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Telefon:
06352 4004-0
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06352 4004-600
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https://www.kirchheimbolanden.de
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HerrThomasHirsekorn

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67292Kirchheimbolanden
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106

FrauClaudiaMaurer

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105

FrauMonikaWillig

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107

Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
  • Spezieller Wohnberechtigungsschein
    Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Zuständige Stelle

Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.

In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz