Onlinedienst

Leider sind für die aktuelle Auswahl keine Onlinedienste verfügbar.

Kontakt

4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

HerrChristianKöhler

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-504
Fax:
06352 4004-600
Raum:
114

FrauAnikaStrock

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-503
Fax:
06352 4004-600
Raum:
113

HerrVolkerStüttchen

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-506
Fax:
06352 4004-600
Raum:
116

Vergnügungsteuer zahlen

Leistungsbeschreibung

Einige Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer. Diese wird auf Ausgaben erhoben, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen – also zum Beispiel für Freizeit und Vergnügen.

Besteuert werden entweder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, oder der Betrieb von Spielautomaten und anderen Unterhaltungsgeräten.

Wie hoch die Steuer ist und welche weiteren Regeln gelten, legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Vergnügungssteuersatzung fest. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der Steuer.

Zuständige Stelle

Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden sowie kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte

Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Vergnügungsteuersätze

Gemäß der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden beträgt die Steuer für den Betrieb von Geräten für jeden angefangenen Monat

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 60,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 Euro

in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 20,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Was sollte ich noch wissen?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung.

Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Steuerpflichtig
Der Vergnügungsteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die im Verbandsgemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spiel­hallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspiel­ergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Fehlgeld und Prüftestgeld).
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Halten eines Gerätes 18 v. H. des Einspielergebnisses.
Aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen beträgt die Vergnügungsteuer jedoch mindestens 60,00 Euro, an einem sonstigen Aufstellungsort mindestens 20,00 Euro.

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist ebenfalls eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Die Vergnügungsteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät:

aufgestellt in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen: 60,00 Euro
aufgestellt in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten: 20,00 Euro.
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungsteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung, bei Geräten mit der Aufstellung des Gerätes.

Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Geräte entfernt werden.

Meldepflichten
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines solchen Gerätes ist der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Statistik

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz